Die Beschwerdeführer hätten mit anderen Worten schon früher sicherstellen müssen, dass nur eine so grosse Lohnsumme ausbezahlt wird, für die auch die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden können (vgl. SVR 1989 AHV Nr. 70 Erw. 5). Dass dies kurzfristig oft nicht zu erreichen ist, anerkennt auch die Rechtsprechung, indem eine kurzfristige Missachtung der Beitragspflicht bei konkreter Aussicht auf wirtschaftliche Verbesserung der Gesellschaft entschuldigt werden kann (vgl. ZAK 1985 S. 575 ff.).