Diese Sanierungsbemühungen dürfen aber aus AHV-rechtlicher Sicht nur eine beschränkte Zeit und nicht über mehr als zwei Jahre dauern. Der Verwaltungsrat muss unter diesen Umständen früher mit geeigneten Massnahmen dafür sorgen, dass die Beitragspflicht wieder erfüllt werden kann. Eine langfristige Sanierung einer Gesellschaft, wie sie im vorliegenden Fall angestrebt wurde, kann aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheinen, sie rechtfertigt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte