7.4.3 Die Beschwerdeführer anerkennen grundsätzlich, dass ihnen die Beitragsausstände bekannt waren. Sie machen jedoch geltend, dass sie mit dem Einsetzen eines Sanierers, der Überwachung dessen Arbeiten, den monatlich stattfindenden Verwaltungsratssitzungen und Besprechungen der Monatsabschlüsse alles getan haben, um die Erfüllung der Beitragspflicht sicherzustellen (act. G 1 S. 11 f.). Dies trifft nicht zu. Wie dargelegt ist die H.___ AG bereits im Jahr 2000 und namentlich ab dem Jahr 2003 ihrer Beitragspflicht nur sehr schleppend nachgekommen.