7.4.2 Die Beschwerdegegnerin lastet den Beschwerdeführern als grobe Fahrlässigkeit an, dass sie nicht für die korrekte Beitragsabrechnung und pünktliche Ablieferung gesorgt haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die H.___ AG ihrer Beitragszahlungspflicht schon seit langer Zeit nur schleppend nachkam. So ist aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte