Haftungsvoraussetzung zu bejahen ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ausgewiesen. So hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer die schleppende Beitragszahlung der H.___ nie akzeptiert, sondern immer wieder Mahnungen und Betreibungen vorgenommen. Die geltend gemachte Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführer nach Kündigung des Kontokorrentkredits kann sodann von vornherein keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, weil den Beschwerdeführern resp.