7.2.7 Die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen den geltend gemachten Schaden erweisen sich nach dem Gesagten im Wesentlichen als unbegründet. So entstand namentlich der geltend gemachte Schaden vor der Konkurseröffnung, und nicht danach, wie die Beschwerdeführer vorbrachten (vgl. act. G 10 S. 3 sowie act. G 1 S. 7). 7.3