7.2.6 Die Zahlung des Konkursamtes des Kantons St. Gallen, Zweigstelle Y.___, über Fr. 6'195.45 hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als Beitrag der H.___ AG angerechnet, da diese Zahlung Arbeitnehmerbeiträge von aus der Konkursmasse geleisteten Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer darstellen (vgl. act. G 24.9). Die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge bilden nicht Bestandteil des vorliegend geltend gemachten Schadens.