und ein höherer Schaden zufolge Verwirkung (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG) nicht zugesprochen werden kann, ist der bundesrechtliche Schaden auf den rechtzeitig geltend gemachten Betrag von Fr. 27'948.60 zu begrenzen. Anderseits erweist sich die kantonalrechtliche Forderung nur im Umfang von Fr. 2'404.70 ausgewiesen, während die Beschwerdegegnerin diesen Anteil auf Fr. 3'621.-- bezifferte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte