Diese Restforderung ist nach dem Verhältnis der unbezahlt gebliebenen bundesrechtlichen Beiträge von Fr. 94'140.25 (92,13 %) und jenen der kantonalrechtlichen Beiträge von Fr. 8'043.30 (7,87 %) aufzuteilen. Daraus ergibt sich ein bundesrechtlicher Schaden von Fr. 28'145.70 (92.13% auf Fr. 30'550.--) und ein kantonalrechtlicher Schaden von Fr. 2'404.30 (7.87% von Fr. 30'550.--). Da die Beschwerdegegnerin jedoch nur einen bundesrechtlichen Schaden von Fr. 27'948.60 geltend gemacht hat (vgl. act. G 3 S. 2) und ein höherer Schaden zufolge Verwirkung (vgl. Art