G 24) überein, wonach die H.___ AG im Jahr 2005 Zahlungen von insgesamt Fr. 101'906.85 geleistet hat, wovon aber Fr. 27'933.80 an offene Forderungen aus dem Jahr 2004 und Fr. 79'973.05 (offensichtliches Versehen, richtig: Fr. 73'973.05) auf die Schadenersatzforderung 2005 angerechnet wurden. Die Anrechnung der Zahlungen stimmt sodann auch mit dem Kontokorrentauszug (AK-act. 22 und act. G 24.8) überein. Dass die Anrechnung der Zahlungen gemäss Kontokorrentauszug resp. die entsprechende Aufstellung der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 fehlerhaft wäre, wird von den Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet.