Rechtsprechungsgemäss ebenfalls als Schaden zu berücksichtigen sind die ausstehenden Beiträge aus der Arbeitgeberrevision der Jahre 2002 bis 2004, da die Beschwerdeführer diesbezüglich ihre Abrechnungspflicht verletzt haben. Die ausgewiesenen Mahn-, Veranlagungs- und Inkassokosten (AK-act. 3, AK-act. 22, AK-act. 40-42) sowie Verzugszinsen auf den Akontorechnungen bis Juli 2005 sind bis zur Konkurseröffnung am 21. September © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte