Zeitliche Grenze des zu berücksichtigenden Schadens bildet grundsätzlich die Konkurseröffnung am 21. September 2005, da ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführer ihre formellen Befugnisse als Verwaltungsräte verloren. Allerdings hat die Gesellschaft bereits ab August 2005 keine Löhne mehr bezahlt, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch keine gesetzlichen Beitragspflichten verletzt werden konnten. Es sind daher im Jahr 2005 als ausstehende Beiträge einzig die Akontorechnungen Januar bis Juli 2005 in der Schadensberechnung zu berücksichtigen, wie die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18. Februar 2008 zu Recht vorbringen.