Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Akontozahlungen und nicht die Beitragszahlungen aufgrund der Lohnsummenmeldung als Schaden gelten, da die Beschwerdeführer die Erfüllung dieser Akontozahlungen hätten gewährleisten müssen und diese den Gesamtschaden der Beschwerdegegnerin nicht übersteigen. Zeitliche Grenze des zu berücksichtigenden Schadens bildet grundsätzlich die Konkurseröffnung am 21. September 2005, da ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführer ihre formellen Befugnisse als Verwaltungsräte verloren.