7.2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Schadensbemessung bei nach dem Pauschalverfahren abrechnenden Arbeitgebern nicht auf die effektiv geschuldeten Beiträge, sondern auf die in Rechnung gestellten Akontozahlungen abzustellen, solange diese nicht höher sind als der der Augleichskasse insgesamt entstandene Schaden (AHI 2002 S. 54 f.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Akontozahlungen und nicht die Beitragszahlungen aufgrund der Lohnsummenmeldung als Schaden gelten, da die Beschwerdeführer die Erfüllung dieser Akontozahlungen hätten gewährleisten müssen und diese den Gesamtschaden der Beschwerdegegnerin nicht übersteigen.