© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.2.3 Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 27'948.60 und entgangene kantonalrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 3'621.00, total somit Fr. 31'569.60 geltend (vgl. act. G 3 S. 2). Dabei ist unbestritten, dass es in zeitlicher Hinsicht hauptsächlich um offen gebliebene Beiträge aus dem Jahr 2005 geht. Einzig die Nachzahlungsverfügung vom 25. Oktober 2005 aus der Arbeitgeberrevision vom 6. Oktober 2005 umfasst nicht abgerechnete Beiträge aus den Jahren 2002 bis 2004 (AKact. 4).