Wurden die Nachzahlungsverfügungen jedoch erst nach Konkurseröffnung erlassen, hat das Gericht die Schadenersatzforderung in masslicher Hinsicht zu prüfen, da die Gesellschaftsorgane zur Anfechtung der Verfügung gar nicht mehr berechtigt waren. Dass die Konkursverwaltung von der ihr zustehenden Anfechtungsbefugnis keinen Gebrauch machte, darf den Gesellschaftsorganen nicht zum Nachteil gereichen, weil der hohen Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen ist, dass die Konkursverwaltung aus sachfremden Motiven untätig blieb (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 52 Rz. 49 mit Hinweisen).