Die Organe der beitragspflichtigen Arbeitgeberin haben sich im Schadenersatzverfahren eine vor Konkurseröffnung eröffnete Nachzahlungsverfügung entgegenhalten zu lassen, auch wenn die Verfügung den belangten Organen nicht persönlich eröffnet wurde. Wurden die Nachzahlungsverfügungen jedoch erst nach Konkurseröffnung erlassen, hat das Gericht die Schadenersatzforderung in masslicher Hinsicht zu prüfen, da die Gesellschaftsorgane zur Anfechtung der Verfügung gar nicht mehr berechtigt waren.