7.2.2 Im Schadenersatzverfahren kann die Schadenersatzforderung, die auf einer rechtskräftigen Nachzahlungsverfügung beruht, in masslicher Hinsicht nur überprüft werden, wenn Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Nachzahlungsverfügung festgesetzten Beiträge bestehen. Die Organe der beitragspflichtigen Arbeitgeberin haben sich im Schadenersatzverfahren eine vor Konkurseröffnung eröffnete Nachzahlungsverfügung entgegenhalten zu lassen, auch wenn die Verfügung den belangten Organen nicht persönlich eröffnet wurde.