5.2 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht hervor, wann der Kollokationsplan aufgelegt worden ist. Nachdem der Konkurs aber am 21. September 2005 eröffnet worden ist und die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügungen am 1. November 2006 erliess, ist die Verjährungsfrist jedenfalls gewahrt, zumal anhand der Akten nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin vor Konkurseröffnung Kenntnis des Schadens hätte haben können, da noch bis ein Monat vor Konkurseröffnung Beitragszahlungen erfolgt sind. 6.