4.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Mit ihm sind verschiedene Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung nach dem AHVG geändert worden. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich bezüglich eines geringen Teils des Schadens aus der Arbeitgeberkontrolle auf das Jahr 2002 und damit auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des ATSG. Das neue Gesetz führt jedoch für die vorliegend streitige Angelegenheit, mit Ausnahme der neuen zweijährigen Verwirkungsfrist des Art. 52 Abs. 3 AHVG, zu keiner materiellen Änderung.