3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Rechtsmittelbelehrung der Einspracheentscheide als Rechtsmittel allein die Beschwerde mit einer Beschwerdefrist von 30 Tagen an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen aufgeführt. Dies trifft für den kantonalrechtlichen Teil des Schadenersatzes nicht zu. Das Rechtsmittel gegen den entsprechenden Teil des Einspracheentscheides ist ein Rekurs an das Versicherungsgericht nach Art. 40 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) mit einer Rekursfrist von 14 Tagen. Aufgrund der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung durften die Beschwerdeführer jedoch auf die Geltung einer 30-