3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beschwerde zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz resp. Wohnsitz hat. Diese Regelung gilt kraft Verweis auch für den Schadenersatz nach Kinderzulagengesetz (Art. 47 lit. d des Kinderzulagengesetzes [KZG; sGS 371.1]). Die H.___ AG hatte ihren Sitz in Z.___, womit das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im vorliegenden Fall zuständig ist. Die Beschwerdeführer sind als zum Schadenersatz verpflichtete sodann zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.