Erstellung monatlicher Abschlüsse angeordnet worden sei, weshalb auch der Vorwurf der unterlassenen Zwischenbilanzerstellung fehl gehe, da anhand dieser monatlichen Abschlüsse keine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe (act. G 10). Mit Duplik vom 6. Juli 2007 hält die Beschwerdegegnerin am Vorwurf fest, es sei per Ende Juni 2004 trotz Überschuldung keine Zwischenbilanz erstellt worden, was eine grobe Fahrlässigkeit darstelle. Über die Bedeutung der H.___ GmbH im vorliegenden Verfahren hätten sich die Beschwerdeführer ausgeschwiegen (act. G 13).