C.c Mit Replik vom 11. Juni 2007 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Sie führen aus, die Beschwerdegegnerin habe den geltend gemachten Schaden immer noch nicht substantiiert. Angesichts der erzielten Sanierungserfolge habe nicht mit einer Kündigung des Kredits durch die Bank gerechnet werden müssen. Die Beschwerdegegnerin mache zu mangelhafte Sanierungsbemühungen im Jahr 2003 und 2004 zum Vorwurf, obwohl im Wesentlichen Beiträge der Lohnsumme 2005 zum Schaden geführt hätte und entsprechend ein grobfahrlässiges Verhalten in dieser Periode vorliegen müsse. In den Jahren 2001 bis 2004 seien die Beiträge immer bezahlt worden. Sämtliche Betreibungen habe die Beschwerdegegnerin