über Jahre hinweg nur schleppend nachgekommen, sie habe immer wieder gemahnt werden müssen. Die Sanierungsmassnahmen seien zu spät und zu zögerlich ergriffen worden. So habe im Jahre 2004 oder bereits früher begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden, trotzdem sei keine Zwischenbilanz im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR erstellt worden. Die Kündigung der Kreditlimite durch die Bank sei sodann bei einer Schuldenhöhe von Fr. 425'025.29 per 31. Dezember 2004 nicht überraschend erfolgt. Eine Exkulpation sei nicht dargetan.