Zu beachten sei auch, dass es sich angesichts der ausstehenden Beiträge für zwei Monatslöhne um einen kleinen Schaden handle, für den die Verwaltungsräte nicht verantwortlich seien, weil sie faktisch handlungsunfähig gewesen seien. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaft im Sinne des Aktienrechts nicht überschuldet gewesen sei, sondern lediglich ein Kapitalverlust eingetreten sei, womit noch keine Pflicht bestanden habe, den Richter zu benachrichtigen. Zudem könne den Verwaltungsräten keine Untätigkeit vorgeworfen werden, womit zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden kein Zusammenhang bestehe (act. G 1).