Den Verwaltungsräten könne auch kein grobfahrlässiges Verschulden angelastet werden, da sie mit der Beauftragung einer externen Firma mit der Sanierung, der Überwachung dieser Arbeiten und den monatlichen Verwaltungsratssitzungen mit Besprechung der monatlichen Abschlüsse ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen seien. Zu beachten sei auch, dass es sich angesichts der ausstehenden Beiträge für zwei Monatslöhne um einen kleinen Schaden handle, für den die Verwaltungsräte nicht verantwortlich seien, weil sie faktisch handlungsunfähig gewesen seien.