Ohnehin sei aber keine Schadenersatzpflicht gegeben, weil den Verwaltungsräten faktisch die Kompetenz zu eigenständiger, finanzwirtschaftlicher Einflussnahme entzogen worden sei, nachdem alle Bankkonten der Gesellschaft gesperrt worden seien. Den Verwaltungsräten könne auch kein grobfahrlässiges Verschulden angelastet werden, da sie mit der Beauftragung einer externen Firma mit der Sanierung, der Überwachung dieser Arbeiten und den monatlichen Verwaltungsratssitzungen mit Besprechung der monatlichen Abschlüsse ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen seien.