Damit liege aber für die Monate Juli bis September 2005 gar keine Beitragschuld mehr vor. Der geltend gemachte Schaden sei sodann nicht genügend substantiiert worden, und es handle sich um einen tieferen Schaden, als ihn die Beschwerdegegnerin geltend gemacht habe, da sie nicht alle Zahlungen berücksichtigt habe. Ohnehin sei aber keine Schadenersatzpflicht gegeben, weil den Verwaltungsräten faktisch die Kompetenz zu eigenständiger, finanzwirtschaftlicher Einflussnahme entzogen worden sei, nachdem alle Bankkonten der Gesellschaft gesperrt worden seien.