Am 13./20. November 2006 / 11. Januar 2007 erhoben die zum Schadenersatz Verpflichteten Einsprache und machten geltend, sie hafteten nur für die Arbeitnehmerbeiträge und der Schaden sei nicht absichtlich oder grobfahrlässig entstanden (AK-act. 11, 13 und 15). Mit Einspracheentscheiden vom 17. Januar 2007 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab, da die Haftungsvoraussetzungen gegeben seien und keine Exkulpationsgründe oder Beweismittel vorlägen, die ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden ausschliessen liessen, und es sei aufgrund der Betreibungsakten nicht anzunehmen, dass irgendwelche Entlastungsgründe vorlägen (AK-act. 16-18). C.