{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-8--KZL-2007_2008-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9932&type=1563347022&cHash=2734dcdb5f170e6de60569610d894d9d", "Checksum": "7fe3889d68ade0595cace5aa4c5a2f85"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:07:33", "Num": ["AHV 2007/8, KZL 2007/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d KZG, Schadenersatzverfahren. Haftung der Verwaltungsräte einer konkursiten AG für entgangene AHV-, IV-, EO-, ALV- und KZL-Beiträge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, AHV 2007/8 und KZL 2007/9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:07:33", "Checksum": "de129fe53daae681c98df63594c07541", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9\nRegeste:\nArt. 52 AHVG, Art. 47 lit. d KZG, Schadenersatzverfahren. Haftung der Verwaltungsräte einer konkursiten AG für entgangene AHV-, IV-, EO-, ALV- und KZL-Beiträge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, AHV 2007/8 und KZL 2007/9).\n\n7.4.3 Die Beschwerdeführer anerkennen grundsätzlich, dass ihnen die\nBeitragsausstände bekannt waren. Sie machen jedoch geltend, dass sie mit dem\nEinsetzen eines Sanierers, der Überwachung dessen Arbeiten, den monatlich\nstattfindenden Verwaltungsratssitzungen und Besprechungen der Monatsabschlüsse\nalles getan haben, um die Erfüllung der Beitragspflicht sicherzustellen (act. G 1 S. 11\nf.). Dies trifft nicht zu. Wie dargelegt ist die H.___ AG bereits im Jahr 2000 und\nnamentlich ab dem Jahr 2003 ihrer Beitragspflicht nur sehr schleppend\nnachgekommen. Ein Verwaltungsrat einer AG darf zwar nach der Rechtsprechung eine\nvorübergehende Missachtung der Beitragspflicht in Kauf nehmen, wenn er darauf\nhoffen darf, dass er seine Firma innert nützlicher Frist retten kann und damit in Zukunft\nder AHV-Beitragspflicht nachgekommen werden kann. Diese Sanierungsbemühungen\ndürfen aber aus AHV-rechtlicher Sicht nur eine beschränkte Zeit und nicht über mehr\nals zwei Jahre dauern. Der Verwaltungsrat muss unter diesen Umständen früher mit\ngeeigneten Massnahmen dafür sorgen, dass die Beitragspflicht wieder erfüllt werden\nkann. Eine langfristige Sanierung einer Gesellschaft, wie sie im vorliegenden Fall\nangestrebt wurde, kann aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheinen, sie rechtfertigt\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njedoch keine derart langdauernde Missachtung der Beitragspflicht. Pflicht der\nVerwaltungsräte wäre es aus AHV-rechtlicher Sicht gewesen, ehestmöglich die\nErfüllung der Beitragspflicht sicherzustellen, sodass sämtliche ausbezahlten Löhne\nwieder korrekt verabgabt worden wären. Die Beschwerdeführer hätten mit anderen\nWorten schon früher sicherstellen müssen, dass nur eine so grosse Lohnsumme\nausbezahlt wird, für die auch die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden können\n(vgl. SVR 1989 AHV Nr. 70 Erw. 5). Dass dies kurzfristig oft nicht zu erreichen ist,\nanerkennt auch die Rechtsprechung, indem eine kurzfristige Missachtung der\nBeitragspflicht bei konkreter Aussicht auf wirtschaftliche Verbesserung der\nGesellschaft entschuldigt werden kann (vgl. ZAK 1985 S. 575 ff.). Hingegen entspricht\nes nicht dem Sinn dieser Rechtsprechung, derart lange Beitragspflichtverletzungen\nzuzulassen, da zu verlangen ist, dass auch unter schwierigen wirtschaftlichen\nUmständen die Erfüllung der Beitragspflicht durch entsprechende Massnahmen wie\nprimär der Reduktion der ausbezahlten Lohnsumme innert kürzerer Frist wieder zu\ngewährleisten ist. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang aus ahvrechtlicher Sicht zu Recht auf die fehlende Lohnsummenreduktion hin (vgl. act. G 3\nS. 3). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (act. G 10 S. 4) ist eine\nReduktion der Lohnsumme auch nicht im Jahr 2005 erfolgt, weil die anlässlich der\nArbeitgeberkontrolle ermittelte Lohnsumme von Fr. 751'933.-- auf ein Jahr\naufgerechnet nur wenig tiefer liegt als in den zwei vorangehenden Jahren.\n\n7.4.4 Was die Beschwerdeführer gegen den Verschuldensvorwurf vorbringen,\nvermag nicht zu überzeugen. So sind die dargelegten Sanierungsbemühungen wie\ndargelegt nicht geeignet, eine lang andauernde Missachtung der Beitragspflicht zu\nrechtfertigen. Es trifft auch nicht zu, dass die Gesellschaft vor dem ersten Halbjahr\n2005 die Verbindlichkeiten ohne Probleme erfüllte, wie die Beschwerdeführer\nausführen. Aus den von den Beschwerdeführern zitierten Akontozahlungen kurz vor der\nKündigung des Kontokorrents durch die G.___ Bank können die Beschwerdeführer\nsodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum Zeitpunkt dieser Zahlungen wussten die\nBeschwerdeführer nach ihrer Darstellung noch nichts von der drohenden Kündigung,\nalso stellen die Zahlungen im August 2005 nicht mehr und nicht weniger als die\nkonstant verspätete und nur teilweise Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der\nBeschwerdegegnerin dar. Sodann trifft die Darstellung der Beschwerdeführer, dass nur\nfür die Lohnsumme der letzten zwei Monate vor Konkurs die Beitragspflicht missachtet\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwurde, wie dargelegt nicht zu, weshalb weder von einer kurzen noch geringfügigen\nMissachtung der Beitragspflicht gesprochen werden kann. Die von den\nBeschwerdeführern dargelegten Sanierungsbemühungen sind sodann grundsätzlich\nanerkennenswert, sie vermögen jedoch wie dargelegt die lange Missachtung der\nBeitragspflicht nicht zu entschuldigen. Die erfolglosen Versuche, bei befreundeten,\nnamhaften Firmen und vermögenden Privatpersonen Geld zur Sanierung der\nGesellschaft aufzutreiben, vermag die Beschwerdeführer auch nicht zu entlasten, wenn\nsie daneben offensichtlich nicht in genügendem Ausmass dafür sorgten, dass die\nUnternehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Beitragserhebung und -\nerstattung nachkommen konnte.\n\n7.5\n\n7.5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Organs\nnach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder\ngrobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein\nadäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Nach der Rechtsprechung hat ein\nEreignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich\ngeeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt\ndieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V\n406 E. 4a mit Hinweisen).\n\n"}