{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-8--KZL-2007_2008-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9932&type=1563347022&cHash=2734dcdb5f170e6de60569610d894d9d", "Checksum": "7fe3889d68ade0595cace5aa4c5a2f85"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:07:33", "Num": ["AHV 2007/8, KZL 2007/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d KZG, Schadenersatzverfahren. Haftung der Verwaltungsräte einer konkursiten AG für entgangene AHV-, IV-, EO-, ALV- und KZL-Beiträge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, AHV 2007/8 und KZL 2007/9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:07:33", "Checksum": "de129fe53daae681c98df63594c07541", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9\nRegeste:\nArt. 52 AHVG, Art. 47 lit. d KZG, Schadenersatzverfahren. Haftung der Verwaltungsräte einer konkursiten AG für entgangene AHV-, IV-, EO-, ALV- und KZL-Beiträge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, AHV 2007/8 und KZL 2007/9).\n\n7.3.1 Weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1\nAHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei\njeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit\nden Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme\nüber Fr. 200'000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1\nlit. a AHVV). Die Ausgleichskasse setzt hiezu Akontobeiträge aufgrund der\nvoraussichtlichen Lohnsumme fest (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Wesentliche Änderungen der\nLohnsumme haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse während des laufenden\nJahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht\ndes Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe.\nDazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser\nöffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52\nAbs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195\nE. 2a).\n\n7.3.2 Aus den Akten und nach dem bereits Gesagten ergibt sich, dass die H.___\nAG ihrer Beitragszahlungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist, was zum\nSchaden der Beschwerdegegnerin beim Konkurs geführt hat. Die Gesellschaft hat also\nihre Beitragszahlungspflicht missachtet, womit die Widerrechtlichkeit als\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHaftungsvoraussetzung zu bejahen ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht\nausgewiesen. So hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Darstellung der\nBeschwerdeführer die schleppende Beitragszahlung der H.___ nie akzeptiert, sondern\nimmer wieder Mahnungen und Betreibungen vorgenommen. Die geltend gemachte\nHandlungsunfähigkeit der Beschwerdeführer nach Kündigung des Kontokorrentkredits\nkann sodann von vornherein keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, weil den\nBeschwerdeführern resp. der H.___ AG im Wesentlichen eine Verletzung der\nBeitragszahlungspflicht vor der Kündigung des Kontokorrentkredits, nämlich bezüglich\nder Beitragsablieferung für die Löhne bis und mit Juli 2005, zur Last gelegt wird.\nBezüglich der Nachzahlungsverfügung vom 25. Oktober 2005 liegt eine Verletzung der\nAbrechnungspflicht in den Jahren 2002 bis 2004 vor.\n\n7.4\n\n7.4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder\ngrobfahrlässig missachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein\nVerschulden des Arbeitgebers wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss\n(Nussbaumer, a.a.O., S. 105). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht\njede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch den Arbeitgeber ohne\nWeiteres einem qualifizierten Verschulden seiner Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt\nist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere (BGE 121 V 244). Davon ist\nin der Regel auszugehen, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber über längere Zeit seine\nAbrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise\nerfüllt. Eine absichtliche Verletzung der Beitragspflicht wird nach der\nbundesgerichtlichen Praxis in diesem Sinne denn auch bereits dann bejaht, wenn die\nGeschäftsführung einer in Schwierigkeiten geratenen Unternehmung - zu Recht oder zu\nUnrecht - ihr wichtiger erscheinende Verpflichtungen erfüllt (ZAK 1988 S. 597 Erw. 5b).\nDer Beitragsforderung einer Ausgleichskasse ist grundsätzlich dieselbe\nZahlungspriorität einzuräumen wie beispielsweise Lohnforderungen (ZAK 1988\nS. 599f.).\n\n7.4.2 Die Beschwerdegegnerin lastet den Beschwerdeführern als grobe\nFahrlässigkeit an, dass sie nicht für die korrekte Beitragsabrechnung und pünktliche\nAblieferung gesorgt haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die H.___ AG ihrer\nBeitragszahlungspflicht schon seit langer Zeit nur schleppend nachkam. So ist aus\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem Kontokorrentauszug ersichtlich, dass die Gesellschaft für ausstehende Beiträge\nschon im Jahr 2000 und verstärkt ab dem Jahr 2003 immer wieder gemahnt und auch\nbetrieben werden musste (AK-act. 22, vgl. auch AK-act. 23-42). Die umfangreichen\nMahn- und Inkassobemühungen der Beschwerdegegnerin zeigen, dass die\nGesellschaft sich über ihre Beitragszahlungspflicht im Klaren sein musste. So hat die\nBeschwerdegegnerin auch am 13. März 2003 ein von der Gesellschaft am 12. März\n2003 gestelltes, sinngemässes Gesuch um Zahlungsaufschub mit dem Verweis auf die\nNichteinhaltung früherer Tilgungspläne abgelehnt und die Gesellschaft zu einer\nfristgerechten Bezahlung der Beiträge angehalten (vgl. AK-act. 44-45). Bis zum\nKonkurs der Gesellschaft am 21. September 2005, mithin über zwei Jahre, erfolgten die\nBeitragszahlungen weiterhin schleppend. Ab der Ablehnung des Tilgungsplanes im\nMärz 2003 waren während des Jahres 2003 weiterhin jeweils zwischen Fr. 30'000.-- bis\nFr. 75'000.-- an Beiträgen ausstehend. Die Ausstände verringerten sich zwar im Jahr\n2004, betrugen aber immer noch zwischen rund Fr. 10'000.-- und Fr. 57'000.--. Auch\nim Jahr 2005 (bis August) betrugen die Ausstände zwischen rund Fr. 17'000.-- und\nrund Fr. 50'000.-- (vgl. AK-act. 22). Damit handelt es sich von vorneherein nicht um\neine kurze Dalifizierten Verschuldens zur Folge haben kann (vgl. BGE 121 V 244).\n\n"}