{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-8--KZL-2007_2008-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9932&type=1563347022&cHash=2734dcdb5f170e6de60569610d894d9d", "Checksum": "7fe3889d68ade0595cace5aa4c5a2f85"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:07:33", "Num": ["AHV 2007/8, KZL 2007/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d KZG, Schadenersatzverfahren. Haftung der Verwaltungsräte einer konkursiten AG für entgangene AHV-, IV-, EO-, ALV- und KZL-Beiträge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, AHV 2007/8 und KZL 2007/9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:07:33", "Checksum": "de129fe53daae681c98df63594c07541", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9\nRegeste:\nArt. 52 AHVG, Art. 47 lit. d KZG, Schadenersatzverfahren. Haftung der Verwaltungsräte einer konkursiten AG für entgangene AHV-, IV-, EO-, ALV- und KZL-Beiträge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, AHV 2007/8 und KZL 2007/9).\n\n4.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Mit ihm sind\nverschiedene Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung nach dem AHVG geändert\nworden. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich bezüglich eines\ngeringen Teils des Schadens aus der Arbeitgeberkontrolle auf das Jahr 2002 und damit\nauf die Zeit vor dem Inkrafttreten des ATSG. Das neue Gesetz führt jedoch für die\nvorliegend streitige Angelegenheit, mit Ausnahme der neuen zweijährigen\nVerwirkungsfrist des Art. 52 Abs. 3 AHVG, zu keiner materiellen Änderung. Es\nrechtfertigt sich deshalb, auf das seit 1. Januar 2003 geltende Recht abzustellen. In\nverfahrensrechtlicher Hinsicht sind ebenfalls die Vorschriften des Art. 52 Abs. 2 - 5\nAHVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung massgebend, weshalb die\nBeschwerdegegnerin ihre Schadenersatzforderung zu Recht mit einer\neinsprachefähigen Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG geltend gemacht hat (BGE\n130 V 4 Erw. 3 ff.; 129 V 115 Erw. 2.2). Das ATSG gilt kraft Verweis auch für das\nSchadenersatzverfahren für entgangene Beiträge der Familienausgleichskassen (Art. 47\nlit. d KZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG).\n\n4.2 Die Haftung des Arbeitgebers für Schäden der Ausgleichskasse aufgrund\nabsichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften ist in Art. 52 AHVG\ngeregelt. Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung und die dazu entwickelte\nRechtsprechung finden auch sinngemäss Anwendung auf die Beiträge an die\nInvalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung\n(vgl. Art. 66 IVG, Art. 21 Abs. 2 EOG sowie Art. 6 AVIG, vgl. zur Zuständigkeit bezüglich\nALV-Beiträge Bundesgerichtsentscheid H 72/06 vom 16. Oktober 2006, Erw. 6).\nGemäss Art. 47 lit. d KZG wird Art. 52 AHVG sodann auch für die Beiträge an die\nFamilienausgleichskasse angewendet.\n\n5.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre,\nnachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat,\njedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Die Fristen können unterbrochen\nwerden, und der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der\nfristauslösende Zeitpunkt für die zweijährige Frist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG fällt\npraxisgemäss in der Regel mit der Ausstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins\nim Falle der Betreibung auf Pfändung (BGE 113 V 258 Erw. 3c mit Hinweisen) oder - im\nFalle der Betreibung auf Konkurs - mit der Auflage des Kollokationsplans (und des\nInventars) zusammen (BGE 126 V 443).\n\n5.2 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht hervor, wann der Kollokationsplan\naufgelegt worden ist. Nachdem der Konkurs aber am 21. September 2005 eröffnet\nworden ist und die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügungen am\n1. November 2006 erliess, ist die Verjährungsfrist jedenfalls gewahrt, zumal anhand der\nAkten nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin vor\nKonkurseröffnung Kenntnis des Schadens hätte haben können, da noch bis ein Monat\nvor Konkurseröffnung Beitragszahlungen erfolgt sind.\n\n6.\n\n6.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden\nverursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können\nsubsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15\nE. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, je mit Hinweisen; SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 1).\n\n6.2 Die Beschwerdeführer sind seit dem 21. Juni 2000 als Verwaltungsräte resp. der\nBeschwerdeführer 1 als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien im\nHandelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen und sind damit formelle Organe\nder konkursiten Gesellschaft. Als formelle Organe können sie grundsätzlich für die\nHandlungen und Unterlassungen der konkursiten Gesellschaft belangt werden.\n\n7.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n7.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor.\nDamit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein,\nder auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs\nzurückzuführen ist (Dieterle/Kieser, Der Schadenersatzprozess, in: Der Schweizer\nTreuhänder, 7-8/95, 657). Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.\n\n7.2\n\n7.2.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen\nOrgans setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus.\nNach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge\nwegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren\nerhoben werden können, mithin bei Konkurseröffnung über eine juristische Person\n(BGE 123 V 16 Erw. 5b). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/\nEO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und\nBetreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen\n(Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser\n[Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, 100).\n\n"}