{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-8--KZL-2007_2008-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9932&type=1563347022&cHash=2734dcdb5f170e6de60569610d894d9d", "Checksum": "7fe3889d68ade0595cace5aa4c5a2f85"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:07:33", "Num": ["AHV 2007/8, KZL 2007/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d KZG, Schadenersatzverfahren. Haftung der Verwaltungsräte einer konkursiten AG für entgangene AHV-, IV-, EO-, ALV- und KZL-Beiträge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, AHV 2007/8 und KZL 2007/9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:07:33", "Checksum": "de129fe53daae681c98df63594c07541", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9\nRegeste:\nArt. 52 AHVG, Art. 47 lit. d KZG, Schadenersatzverfahren. Haftung der Verwaltungsräte einer konkursiten AG für entgangene AHV-, IV-, EO-, ALV- und KZL-Beiträge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, AHV 2007/8 und KZL 2007/9).\n\nErstellung monatlicher Abschlüsse angeordnet worden sei, weshalb auch der Vorwurf\nder unterlassenen Zwischenbilanzerstellung fehl gehe, da anhand dieser monatlichen\nAbschlüsse keine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe (act.\nG 10). Mit Duplik vom 6. Juli 2007 hält die Beschwerdegegnerin am Vorwurf fest, es sei\nper Ende Juni 2004 trotz Überschuldung keine Zwischenbilanz erstellt worden, was\neine grobe Fahrlässigkeit darstelle. Über die Bedeutung der H.___ GmbH im\nvorliegenden Verfahren hätten sich die Beschwerdeführer ausgeschwiegen (act. G 13).\n\nC.d Am 23. November 2007 tätigt das Gericht eine Sachverhaltsabklärung bei der\nSuva St. Gallen und fordert die Parteien zur Einreichung weiterer Akten und zu\nStellungnahmen auf (act. G 15-17).\n\nC.e Die Suva St. Gallen führte am 4. Dezember 2007 aus, bei der H.___ AG seien die\nMitarbeiter im Jahr 2005 vom Januar bis September beschäftigt worden. Löhne seien\njedoch nur bis Ende Juli 2005 ausbezahlt worden. Die Lohnsumme von Fr. 751'933.--\nsei entsprechend vom Januar bis Ende Juli 2005 realisiert worden (act. G 18, act. G\n23).\n\nC.f Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 legt die Beschwerdegegnerin ebenfalls\ndar, die entsprechende Lohnsumme sei von Januar bis Ende Juli 2005 realisiert\nworden. Im Jahr 2005 seien von der H.___ AG Zahlungen in der Höhe von\nFr. 101'906.85 eingegangen, von denen Fr. 27'933.80 an Forderungen aus dem Jahr\n2004 angerechnet worden seien, womit der in der Forderungseingabe genannte Betrag\nvon Fr. 79'973.05 richtig sei. Ein vom Konkursamt überwiesener Betrag von\nFr. 6'195.45 betreffe Beiträge aus Lohndividenden, weshalb diese Zahlung nicht an die\nausstehende Forderung angerechnet werden könne. Die Beschwerdegegnerin reicht\nmit ihrem Schreiben auch Akten ein und wiederholt ihren Antrag, es seien zur Rolle der\nH.___ GmbH eine Zeugeneinvernahme durchzuführen und die Beschwerdeführer zu\nbefragen (act. G 24).\n\nC.g Mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 reichen die Beschwerdeführer die\nZwischenabschlüsse der Monate Juni und Juli 2005 ein (act. G 25).\n\nC.h Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. act. G 28, act. G 35\nund act. G 38).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nDa die Verfahren AHV 2007/8, AHV 2007/9, AHV 2007/10, KZL 2007/9, KZL 2007/10\nund KZL 2007/11 den gleichen Sachverhalt betreffen und gestützt auf die selben\nrechtlichen Erwägungen zu entscheiden sind, hat die Gerichtsleitung die Verfahren am\n22. Februar 2007 vereinigt (act. G 2, vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1).\n\n2.\n\nIm vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführer\numstritten und zu prüfen. Für das vorliegende Verfahren ist daher die Rolle der H.___\nGmbH, die offenbar den Betrieb der konkursiten Gesellschaft oder Teile davon\nübernommen hat, nicht von Belang. Entsprechend sind hiezu entgegen des Antrags\nder Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen zu tätigen.\n\n3.\n\n3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist das Versicherungsgericht\ndesjenigen Kantons für die Beschwerde zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen\nSitz resp. Wohnsitz hat. Diese Regelung gilt kraft Verweis auch für den Schadenersatz\nnach Kinderzulagengesetz (Art. 47 lit. d des Kinderzulagengesetzes [KZG; sGS 371.1]).\nDie H.___ AG hatte ihren Sitz in Z.___, womit das Versicherungsgericht des Kantons\nSt. Gallen im vorliegenden Fall zuständig ist. Die Beschwerdeführer sind als zum\nSchadenersatz verpflichtete sodann zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.\n\n3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Rechtsmittelbelehrung der\nEinspracheentscheide als Rechtsmittel allein die Beschwerde mit einer Beschwerdefrist\nvon 30 Tagen an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen aufgeführt. Dies trifft\nfür den kantonalrechtlichen Teil des Schadenersatzes nicht zu. Das Rechtsmittel gegen\nden entsprechenden Teil des Einspracheentscheides ist ein Rekurs an das\nVersicherungsgericht nach Art. 40 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRP, sGS 951.1) mit einer Rekursfrist von 14 Tagen. Aufgrund der unvollständigen\nRechtsmittelbelehrung durften die Beschwerdeführer jedoch auf die Geltung einer 30-\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntägigen Rechtsmittelfrist vertrauen, weshalb von der Rechtzeitigkeit des gesamten\nRechtsmittels auszugehen ist.\n\n4.\n\n"}