{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-8--KZL-2007_2008-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9932&type=1563347022&cHash=2734dcdb5f170e6de60569610d894d9d", "Checksum": "7fe3889d68ade0595cace5aa4c5a2f85"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:07:33", "Num": ["AHV 2007/8, KZL 2007/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d KZG, Schadenersatzverfahren. Haftung der Verwaltungsräte einer konkursiten AG für entgangene AHV-, IV-, EO-, ALV- und KZL-Beiträge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, AHV 2007/8 und KZL 2007/9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:07:33", "Checksum": "de129fe53daae681c98df63594c07541", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2008 AHV 2007/8, KZL 2007/9\nRegeste:\nArt. 52 AHVG, Art. 47 lit. d KZG, Schadenersatzverfahren. Haftung der Verwaltungsräte einer konkursiten AG für entgangene AHV-, IV-, EO-, ALV- und KZL-Beiträge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, AHV 2007/8 und KZL 2007/9).\n\nersten Halbjahr 2005 stets darum bemüht, die offenen Forderungen der Gläubiger\ngleichmässig zu erfüllen. Auch an die Beschwerdegegnerin seien im Rahmen der\nfinanziellen Möglichkeiten während des gesamten Jahres Zahlungen in der Höhe von\ninsgesamt Fr. 89'143.20 geleistet worden. Noch am 13. und 26. Juli 2005 seien\nAkontozahlungen von Fr. 5'000.-- resp. Fr. 10'000.-geleistet worden. Selbst nachdem\ndie Löhne der Mitarbeiter nicht mehr vollständig hätten bezahlt werden können, sei am\n19. August 2005 noch eine Zahlung von Fr. 14'701.25 erfolgt. Vier Tage später habe die\nG.___ Bank den ausstehenden Kredit gekündigt und den Debitoren die Abtretung der\nAnsprüche der Gesellschaft an die Bank notifiziert, was dazu geführt habe, dass der\nGesellschaft keine Mittel mehr zugeflossen seien und die Konkurseröffnung\nunabwendbar gewesen sei. Seit Juli 2005 seien keine Löhne mehr ausbezahlt worden,\nweil die Liquidität zu gering gewesen sei. Damit liege aber für die Monate Juli bis\nSeptember 2005 gar keine Beitragschuld mehr vor. Der geltend gemachte Schaden sei\nsodann nicht genügend substantiiert worden, und es handle sich um einen tieferen\nSchaden, als ihn die Beschwerdegegnerin geltend gemacht habe, da sie nicht alle\nZahlungen berücksichtigt habe. Ohnehin sei aber keine Schadenersatzpflicht gegeben,\nweil den Verwaltungsräten faktisch die Kompetenz zu eigenständiger,\nfinanzwirtschaftlicher Einflussnahme entzogen worden sei, nachdem alle Bankkonten\nder Gesellschaft gesperrt worden seien. Den Verwaltungsräten könne auch kein\ngrobfahrlässiges Verschulden angelastet werden, da sie mit der Beauftragung einer\nexternen Firma mit der Sanierung, der Überwachung dieser Arbeiten und den\nmonatlichen Verwaltungsratssitzungen mit Besprechung der monatlichen Abschlüsse\nihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen seien. Zu beachten sei auch, dass es sich\nangesichts der ausstehenden Beiträge für zwei Monatslöhne um einen kleinen Schaden\nhandle, für den die Verwaltungsräte nicht verantwortlich seien, weil sie faktisch\nhandlungsunfähig gewesen seien. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaft\nim Sinne des Aktienrechts nicht überschuldet gewesen sei, sondern lediglich ein\nKapitalverlust eingetreten sei, womit noch keine Pflicht bestanden habe, den Richter zu\nbenachrichtigen. Zudem könne den Verwaltungsräten keine Untätigkeit vorgeworfen\nwerden, womit zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden kein\nZusammenhang bestehe (act. G 1).\n\nC.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin\ndie Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Gesellschaft sei ihrer Beitragspflicht\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüber Jahre hinweg nur schleppend nachgekommen, sie habe immer wieder gemahnt\nwerden müssen. Die Sanierungsmassnahmen seien zu spät und zu zögerlich ergriffen\nworden. So habe im Jahre 2004 oder bereits früher begründete Besorgnis einer\nÜberschuldung bestanden, trotzdem sei keine Zwischenbilanz im Sinne von Art. 725\nAbs. 2 OR erstellt worden. Die Kündigung der Kreditlimite durch die Bank sei sodann\nbei einer Schuldenhöhe von Fr. 425'025.29 per 31. Dezember 2004 nicht überraschend\nerfolgt. Eine Exkulpation sei nicht dargetan. Es sei auch unklar, welche Rolle die H.___\nGmbH spiele, aus deren Umkreis ein Einzahlungsschein zur Bezahlung der\nausstehenden Schulden der konkursiten Gesellschaft angefordert worden sei, ohne\ndass in der Folge jedoch eine Zahlung eingegangen sei (act. G 3).\n\nC.c Mit Replik vom 11. Juni 2007 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.\nSie führen aus, die Beschwerdegegnerin habe den geltend gemachten Schaden immer\nnoch nicht substantiiert. Angesichts der erzielten Sanierungserfolge habe nicht mit\neiner Kündigung des Kredits durch die Bank gerechnet werden müssen. Die\nBeschwerdegegnerin mache zu mangelhafte Sanierungsbemühungen im Jahr 2003\nund 2004 zum Vorwurf, obwohl im Wesentlichen Beiträge der Lohnsumme 2005 zum\nSchaden geführt hätte und entsprechend ein grobfahrlässiges Verhalten in dieser\nPeriode vorliegen müsse. In den Jahren 2001 bis 2004 seien die Beiträge immer\nbezahlt worden. Sämtliche Betreibungen habe die Beschwerdegegnerin\nzurückgezogen, weil die Beiträge bezahlt worden seien. Der Geschäftsgang in den\nJahren 2002 bis 2004 sei schlecht gewesen. Unter diesen Umständen wäre es für die\nVerwaltungsräte einfacher gewesen, sämtliche Ausstände gegenüber der\nBeschwerdegegnerin zu Lasten der anderen Gläubiger zu begleichen und den Betrieb\nsofort zu schliessen. Sie hätten jedoch um den Erhalt der 25 Arbeitsplätze gekämpft.\nDies sei ihnen zugute zu halten, und es könne ihnen kein grobfahrlässiges Verhalten\nvorgeworfen werden. Die Auftragslage für das Jahr 2005 sei gut gewesen, weshalb ein\nPersonalabbau als Sanierungsmassnahme den erwünschten Erfolg gerade nicht\ngebracht hätte. Private Mittel einzuschiessen sei ihnen nicht möglich gewesen, weil\nkeine mehr zur Verfügung gestanden seien. Sie hätten jedoch versucht, bei\nbefreundeten Firmen und vermögenden Privatpersonen Mittel aufzutreiben. In der\nBeschwerde hätten sie entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ausführlich\ndargelegt, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles getan hätten, um Schaden\nabzuwehren. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass schon lange Zeit vor 2005 die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}