3.5.2 Das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin trage am Schaden eine Mitschuld, weil sie eine geringe Lohnsumme akzeptiert habe, ist unbegründet. Die Lohnfestsetzung ist allein Aufgabe des Unternehmens. Es liegt deshalb allein im Verantwortungsbereich der zuständigen Organe einer AG, dafür zu sorgen, dass die ausbezahlten Löhne der Ausgleichskasse korrekt gemeldet werden. Ein Herabsetzungsgrund wegen Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich. 4. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden und Rekurse abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG und Art. 97 VRP). Demgemäss hat das Versicherungsgericht