Die betreffenden Verwaltungsratsmitglieder hätten jedoch in dieser Situation allenfalls mittels Leistungsklage ihre Informationsrechte durchsetzen (Martin Wernli, Kommentar zu Art. 715a OR, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2. Auflage, Basel 2002, Rz 13) oder, wie die Beschwerdegegnerin festgehalten hat, aus dem Verwaltungsrat zurücktreten können. Sich bloss auf die Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten zu verlassen, die Geschäfte seien gut am laufen, kann nicht als genügende Pflichterfüllung angesehen werden. 3.5 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte