Dieses Verhalten ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als grobfahrlässig zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, ihnen sei die faktische Überprüfungsmöglichkeit vom Verwaltungsratspräsidenten nicht gewährt worden. Die betreffenden Verwaltungsratsmitglieder hätten jedoch in dieser Situation allenfalls mittels Leistungsklage ihre Informationsrechte durchsetzen (Martin Wernli, Kommentar zu Art. 715a OR, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2. Auflage, Basel 2002, Rz 13) oder, wie die Beschwerdegegnerin festgehalten hat, aus dem Verwaltungsrat zurücktreten können.