Es kann durchaus zu treffen, dass gesellschaftsintern die Pflichtverletzungen in erster Linie dem geschäftsführenden Verwaltungspräsidenten zuzurechnen sind. Indem jedoch die Beschwerdeführer als nicht geschäftsführende Verwaltungsräte es unterliessen, die Geschäftsführung des Verwaltungsratspräsidenten konkret zu überprüfen, insbesondere auch was die AHV-rechtliche Beitragserhebung und -bezahlung betraf, sind sie, wie oben ausgeführt wurde, ihren gesetzlichen Überwachungspflichten nicht nachgekommen. Dieses Verhalten ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als grobfahrlässig zu qualifizieren.