3.4.2 Die Beschwerdeführer bestreiten im Wesentlichen, sich grob schuldhaft verhalten zu haben. Der einzige Schuldige sei C.___, der seinen Pflichten als geschäftsführender Verwaltungsratspräsident in keiner Weise nachgekommen sei. Es kann durchaus zu treffen, dass gesellschaftsintern die Pflichtverletzungen in erster Linie dem geschäftsführenden Verwaltungspräsidenten zuzurechnen sind.