Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehört prinzipiell auch die Überprüfung der zutreffenden AHVrechtlichen Beitragserhebung und -bezahlung (Kieser, AHV, Rz 301). Als grobfahrlässig zu werten ist die Verkennung der Pflicht eines Verwaltungsrates; eine Exkulpation ist nicht möglich, wenn ein Verwaltungsrat geltend macht, er habe dem geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied vertraut (Kieser, Rechtsprechung, Rz 15).