3.2 Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 12'641.40 und entgangene kantonalrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 6'659.65 geltend, total Fr. 19'301.05. Diese Beträge setzen sich gemäss Einspracheentscheiden und Berechnungsblätter im Wesentlichen aus den unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen für den Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2005 zusammen, abzüglich die Konkursdividende von Fr. 1'456.80 (act. G263 und G273). Grundlage für die Lohnbeiträge bilden die Jahresabrechnungen 2004 über eine Lohnsumme von Fr. 81'037.85 (act.