Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach dem Art. 52 AHVG in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die Beschwerdegegnerin verlangt auch Schadenersatz für entgangene Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK). Gemäss Art. 47 lit. d des kantonalen Kinderzulagengesetzes (KZG, sGS 371.1) werden für diese Beiträge die Bestimmungen des AHVG über die Arbeitgeberhaftung und Schadenersatzpflicht sinngemäss angewendet. Es besteht somit auch eine entsprechende Haftungsnorm für schuldhaft nicht bezahlte kantonalrechtliche Beiträge.