Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Von der in Art. 52 AHVG enthaltenen Haftung sind auch die Organe des Arbeitgebers- und mithin nicht bloss "die juristische Person als Ganzes" erfasst (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Rz 256 [Nachfolgend: Kieser, AHV]). Der im Gesetz verwendete Begriff des "Arbeitgebers" ist so zu verstehen, dass subsidiär auch die verantwortlichen Organe haftbar sind (vgl. BGE 129 V 13 f.).