1.1 Da die Beschwerdeverfahren AHV 2007/26, AHV 2007/27 bzw. die Rekursverfahren KZL 2007/18 und KZL 2007/19 den gleichen Sachverhalt betreffen und gestützt auf die selben rechtlichen Erwägungen zu entscheiden sind, sind die Verfahren zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1). 1.2 Die Rechtsmittel sind rechtzeitig innerhalb der in den angefochtenen Einspracheentscheiden angegebenen Frist von 30 Tagen (Beschwerde betreffend bundesrechtliche Forderung) bzw. von 14 Tagen (Rekurs betreffend kantonalrechtliche Forderung) eingereicht worden, so dass auf die Streitsachen umfassend einzutreten ist. 2.