Die ehemaligen Verwaltungsräte würden deshalb möglicherweise eine Strafanzeige gegen C.___ wegen ungetreuer Geschäftsführung erheben (act. G265). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G267, G278). E. Die Verfahrensleitung stellte am 13. Februar 2008 in Aussicht, die Verfahren zu vereinigen. Die Parteien erhoben dagegen keine Einwände (act. G267, G 278). Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte