Die Beschwerdeführer nahmen am 31. Dezember 2007 resp. 7. Januar 2008 in ihren Repliken dazu Stellung (act. G265, G276). E.___ schreibt, dass die SVA einen Jahreslohn von Fr. 3000.- akzeptiert habe, sei unseriös und fahrlässig. Wenn daraus der SVA ein Schaden entstünde, so habe sie die Schuld bei sich selbst zu suchen. Zudem habe er sich der Familie F.___ gegenüber loyal verhalten wollen, weshalb er auch geblieben sei (act. G276). L.___ macht geltend, C.___ habe offenbar keine Buchhaltung geführt und das Aktienkapital für private Zwecke verwendet. Die ehemaligen Verwaltungsräte würden deshalb möglicherweise eine Strafanzeige gegen C.___ wegen ungetreuer Geschäftsführung erheben (act.