Als Verwaltungsratsmitglieder seien die Einsprecher verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Beiträge an die SVA korrekt abgerechnet und pünktlich abgeliefert würden. Die offensichtliche Unterlassung dieser Pflicht bedeute eine grobfahrlässige Verursachung des Schadens. Der Verwaltungsrat könne sich nicht durch eine allfällige Delegation der Pflichten exkulpieren. Soweit die Verwaltungsräte E.___ und L.___ keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt hätten, hätten sie sich über allfällige Ausstände bei der SVA erkundigen können und müssen. C.