Beide Einsprecher waren der Meinung, C.___ sei alleine für die ausstehenden Beträge zur Verantwortung zu ziehen. Mit Einspracheentscheiden vom 12. Oktober 2007 hiess die SVA die Einsprachen von E.___ und L.___ teilweise gut (act. G273.1.13, G263.1.14), da die SVA aus dem Konkursverfahren der F.___ AG eine Konkursdividende von Fr. 1'456.80 erhalten habe. Die Schadenersatzforderung belaufe sich neu auf Fr. 19'301.05, wovon Fr. 6'659.65 auf kantonalrechtliche Ausstände entfalle (act. G263.2.108). Als Verwaltungsratsmitglieder seien die Einsprecher verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Beiträge an die SVA korrekt abgerechnet und pünktlich abgeliefert würden.