A.b Im Jahr 2005 forderte die SVA die F.___ AG mehrmals auf, die Jahresabrechnung für das Jahr 2004 (Juni bis Dezember) abzuliefern (G263.2.11, 12, 15, 16). Diese wurde erst am 26. September 2005 eingereicht (act. G263.2.19, 22). Die darauf angegebene Lohnsumme von Fr. 81'037.85 löste eine Beitragsnachbelastung in der Höhe von total Fr. 12'620.95 aus (act. G263.2.22, 111 S. 3). Auch für das Jahr 2005 wurde das Jahresabrechnungsformular nicht fristgemäss eingereicht (act. G263.2.30, 39, 63), weshalb die SVA für 2005 aufgrund einer telefonischen Rücksprache mit C.___ von einer provisorischen Jahreslohnsumme von Fr. 96'000.-- ausging;